Monitoring-Ordnung

  1. Zwecks Sicherheit der sich auf dem Gelände des Betriebs sowie an dem Sitz der Firma Prox-Bud Dienstleistungs-Handels-Unternehmen Piotr Ławicki (nachstehend ‚Verwalter’) aufhaltenden Personen sowie auch zwecks Vermögensschutz wird besondere Aufsicht auf dem Gelände des Standortes des Verwalters in Form von technischen Anlagen, die die Bildregistrierung ermöglichen (Monitoring), eingeführt.
  2. Das Monitoring umfasst die Räumlichkeiten an dem Standort des Verwalters nicht.
  3. Das Monitoring nimmt nur das Bild und nicht den Klang auf.
  4. Das Monitoring ist 24-Stunden aktiv.
  5. Die Bildaufnahmen werden ausschliesslich für die im Abs.1 des Paragraphen verarbeitet und für die Dauer von 7 Tagen nach der Aufnahme aufbewahrt, mit Vorbehalt Abs.7 des Paragraphen.
  6. Das Monitoringbild wird automatisch auf einem separaten Datenträger aufgenommen, der Off-Line  funktioniert und nach 7 Tagen nach der Aufnahme automatisch beseitigt wird  ( Überschreibung).
  7. Im Falle, wenn die Bildaufnahmen einen Beweis in dem Rechtsverfahren darstellen bzw. der Verwalter zur Kenntnis genommen hat, dass sie einen Beweis in dem Verfahren darstellen können, wird die im Abs. 5 angegebene Frist bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss verlängert.
  8. Nach Ablauf der Fristen, von denen die Rede im Abs. 5 und 7 ist, werden die laut Monitoring gewonnenen Aufnahmen mit Personaldaten vernichtet, es sei denn die Vorschriften bestimmen es anders.
  9. Das überwachte Gelände wird mithilfe von grafischen Zeichen mit der Kamerazeichnung sowie der Aufschrift „Überwachtes Gebiet“ gekennzeichnet. Die grafischen Zeichen sowie die Aufschrift befinden sich am Eingang des Standortes des Verwalters sowie an der Gebäudefassade.
  10. Den Zugang zu den Monitoring-Aufnahmen sowie den Registrieranlagen haben ausschliesslich der Verwalter sowie die von ihm berechtigten Personen.
  11. Die in dem Monitoring registrierten Aufnahmen stellen das Geheimnis des Unternehmens dar und sind unbefugten Personen nicht zugänglich.
  12. Die Monitoring-Aufnahmen können durch den Verwalter im inneren Klärungsverfahren genutzt werden sowie den zuständigen Behörden, insbesondere dem Gericht, der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei zugänglich gemacht werden.
  13. Jede Person, die an einem im Monitoring aufgenommenen Ereignis teilgenommen hat bzw. auf deren Rechte sich das Ereignis bezieht, kann sich an den Verwalter mit dem Antrag in schriftlicher Form wenden, die Aufnahmen zwecks Zugänglichkeitsmachung der Aufnahme an die zuständige und berechtigte Behörde zu sichern. Die gesicherte Aufnahme wird nur an die das Verfahren in der Sache des aufgenommenen Ereignisses leitenden Behörden, insbesondere an das Gericht, die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei zugänglich gemacht.
  14. Jede Person, die an einem im Monitoring aufgenommenen Ereignis teilgenommen hat bzw. auf deren Rechte sich das Ereignis bezieht, kann Einsicht in die Aufnahme am Standort des Verwalters in Anwesenheit des Verwalters bzw. der von ihm berechtigten Person haben.
  15. In dem im Pkt.14 genannten Fall wird die Aufnahme an die interessierte Person auf diese Art und Weise zugänglich gemacht, dass das Persönlichkeitsrecht von Dritten sowie die geltenden Rechtsvorschriften nicht verletzt werden.